Kurs für Nachbarschaftshelfer*innen gem. §45 SGB XI

Viele pflegebedürftige Menschen erhalten im Alltag Unterstützung von Haushaltshilfen, Betreuungskräften aus der Nachbarschaft oder von Bekannten. Seit dem 01.01.2019 können nach AnFöVO (Anerkennungs- und Förderungsverordnung) für diese Personen „Aufwandsentschädigungen“ mit den Pflegekassen abgerechnet werden, wenn sie von anerkannten „Nachbarschaftshelfer*innen“ oder auch „Einzelkräften“ erbracht werden. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche mit Pflegegrad.

Voraussetzungen für Anerkennung und Abrechnung der Leistungen: 

- Absolvierung eines Kurses gem. §45 SGB XI (gilt nur für Einzelkräfte, für Nachbarschaftshilfen ist diese Pflicht bis zum 31.12.2023 ausgesetzt)

-  Inanspruchnahme eines Beratungsgespräches mit dem Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz (gilt nur für Einzelkräfte). 

- mindestens Pflegegrad 1

- es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis 1. und 2. Grades mit der pflegebedürftigen Person 

- die Personen leben nicht in einer häuslichen Gemeinschaft

 

An wen richtet sich der Kurs? 

Personen, die auf der Basis von Nachbarschaftshilfe tätig werden möchten oder bereits tätig sind.

(Einzelkräfte, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses mit einer pflegebedürftigen Person erbringen, werden gebeten, die Teilnahmemöglichkeit mit dem Regionalbüro Münsterland abzustimmen).